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Land und Staat unterstützen das energetische Sanieren!


Geld von Land und Staat: Wer Gebäude vom Fachhandwerker sanieren lässt und dadurch den Energieverbrauch senkt, erhält Steuervergünstigungen und Landesbeiträge.

Deshalb: Wenden Sie sich an Ihren Fachhandwerker, sanieren Sie JETZT und sparen Sie Energie und bares Geld!

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Die neuen Kriterien zur Energieförderung des Landes
(gültig seit 1. März 2010)
Die neue Energieförderung wurde mit 1. März 2010 von der Landesregierung genehmigt. Die Kriterien im Detail und die Gesuchsformulare finden Sie auf der Homepage des Amtes für Energieeinsparung www.provinz.bz.it/wasser-energie.



Aussetzung der Landesbeiträge

(Stand 26. Jänner 2010)
Mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2009, Nr. 3001 sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen, mit Ausnahme der Zuschüsse

  • für den Bau und die Erweiterung von Fernheizwerken [1],
  • von Sensibilisierungskampagnen [2],
  • Bau von Wasserkraftwerken [3] und
  • Projekte für Elektrifizierung ländlicher Gebiete [4]

    bis zum Inkrafttreten der Förderrichtlinien gemäß neuem CLIMAPLAN alle ausgesetzt worden.

    [1] Unter Fernheizanlage versteht man eine Anlage, die geschlossene Ortschaften, Ortsteile oder mindestens 10 verschiedene Gebäude mit Wärme versorgt. Innerhalb einer mit Beschluss der Landesregierung abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes ist jegliche Förderung zu Lasten des Landeshaushaltes von Maßnahmen und Anlagen zur Erzeugung von Wärme, in der Form und mit dem Temperaturniveau die vom Fernheizwerk geliefert werden kann, ausgeschlossen.

    [2] Sensibilisierungskampagne: Das Land Südtirol fördert Initiativen zur Verbreitung der technologischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der Verwendung regenerationsfähiger Energiequellen und der Energieeinsparung im Allgemeinen. Zur Finanzierung zulässige Vorhaben sind zum Beispiel Erstellung von Broschüren und Publikationen, Messebeteiligungen, Weiterbildungsveranstaltungen, Energieberatungen für gemeindeeigene Gebäude, Ausarbeitung von audiovisuellem Material ohne Eigenwerbung von Firmen u.a.
    Private Antragsteller erhalten Beiträge nur für Maßnahmen, die keinen Gewinn beabsichtigen. Es werden sowohl die Durchführung von Jahresprogrammen als auch von Einzelinitiativen gefördert. Die Initiativen, die bezuschusst werden, dürfen nicht nur für Werbezwecke (Eigenwerbung, bzw. Produktwerbung) durchgeführt werden, sondern müssen der objektiven und sachlichen Information für ein breites Publikum dienen. Die Beiträge werden nur für Initiativen gewährt, die keinen Gewinn beabsichtigen.

    [3] Die Landesregierung kann einen Zuschuss von höchstens 80 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für den Bau von Wasserkraftwerken gewähren, für die Konzessionen zur Wasserableitung für Stromerzeugung erteilt wurden, wenn die erzeugte elektrische Energie verwendet wird für:
  • landwirtschaftliche Gebäude, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind und von der Person bewohnt werden, welche den dazugehörigen Grund bewirtschaftet,
  • Almhütten, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind
  • Schutzhütten, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind.
    Der Beitrag wird dann nicht gewährt, wenn für die Gebäude ohne Stromanschluss, und zwar Hof, Alm- oder Schutzhütte, der Stromanschluss mit einem angemessenen technischen und finanziellen Aufwand machbar wäre. Die Zuschüsse werden mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Landesrates gewährt.

    [4] Beitragsberechnung für Projekte für Elektrifizierung von ländl. Gebieten:
    Die Höhe der Beiträge wird mit folgenden Prozentsätzen festgelegt:
  • 80% an alle Stromverteilerunternehmen für den Elektroanschluss von Almen und Schutzhütten, falls keine ökonomischere Stromversorgungsmöglichkeit besteht;
  • 50% an alle Stromverteilerunternehmen für Unwetterschäden;
  • 30% an alle Stromverteilerunternehmen für Neuanschlüsse, Erneuerung und Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
  • 30% an alle Stromverteilerunternehmen, um bestehende MS-und NS Freiluftleitungen unterirdisch zu verlegen

    Beiträge im Bereich der Energieeinsparung: www.egov.bz.it
  • Die 55 Prozent dürfen nicht mehr nach freier Wahl in drei bis zehn Jahren abgeschrieben werden, sondern müssen einheitlich und verbindlich in fünf Jahren abgeschrieben werden.

  • Es ist zusätzlich eine einfache Meldung an die Agentur für Einnahmen zu machen. Termine und Modalitäten dieser neuen Meldung müssen noch mit einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.

    Nicht mehr möglich ist seit 2009 die Kumulierung der Steuerabschreibung mit dem Landesbeitrag. Dies ist bereits seit längerem bekannt. Der Bürger kann sich je nach Maßnahme zwischen dem Landesbeitrag und der Steuerabschreibung entscheiden.

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    Das sind die Förderungen:




  • Steuerabsetzbetrag 55 % - Mitteilung an das Steueramt

    (Stand: 28. Mai 2009)
    Die Steuerbehörde hat die Modalitäten der zusätzlichen Mitteilung an das Steueramt für den Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent für energetische Sanierungen festgelegt.

    Das erste Antikrisendekret (D.L. 185/2008) der römischen Regierung vom 28. Jänner 2009 hat bekanntlich vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme des IRPEF- Steuerabsetzbetrages von 55 % zusätzlich zur Meldung an die ENEA auch eine Mitteilung an das Steueramt vorzunehmen wäre. Termine und Modalitäten dieser zusätzlichen Meldung waren bei der Verabschiedung des ersten Antikrisendekretes Anfang Januar 2009 noch nicht bekannt.
    Mit der Bestimmung vom 6. Mai 2009 hat das Steueramt nun die neue Meldung samt Erklärungen veröffentlicht.

    Betroffene Steuerpflichtige (Mitteilungspflicht)
    Die neue Meldung betrifft nur jene Steuerpflichtige, welche im Jahr 2009 Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese Baumaßmaßnahmen über das Kalenderjahr 2009 hinaus fortführen.
    Beispiel: Beginn der Baumaßnahmen und Zahlung der ersten Rechnungen im Jahr 2009, Fortführung und Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 2010 (freilich auch Zahlung der letzten Rechnungen im Jahr 2010).

    NICHT betroffene Steuerpflichtige (keine Mitteilung)
    Die Meldung muss nicht ausgefüllt und versendet werden, wenn die Baumaßnahmen im Jahr 2009 beginnen und noch im selben Jahr (2009) abgeschlossen werden.
    Ebenfalls keine Mitteilung an das Steueramt ist zu versenden, wenn die Arbeiten zwar im Jahr 2009 beginnen, die Rechnungen aber erst im Jahr 2010 bezahlt werden.

    Versendung der Mitteilung
    Die Mitteilung an das Steueramt ist ausschließlich telematisch zu versenden. Dabei kann die Mitteilung entweder selbst versendet werden oder man kann dafür einen berechtigten Vermittler (zum Beispiel Verband, Steuerberater etc.) beauftragen. Die Mitteilung ist innerhalb 90 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben, zu versenden.
    Beispiel: Bei Arbeiten, welche im Jahr 2009 begonnen haben und die im Jahr 2010 fortgeführt und beendet werden, muss die neue Mitteilung innerhalb 31. März 2010 dem Steueramt telematisch übermittelt werden.

    Hier finden Sie das Modell und die diesbezüglichen Erklärungen (in italienischer Sprache).



    Für 2009 und 2010:
    Steuerabschreibung für energetische Sanierungen bleibt!

    (Stand: 4. Februar 2009)


    Jetzt ist es sicher: Die 55-Prozent-Steuerabschreibung für energetische Sanierungen wird es auch 2009 und 2010 geben. Der Senat hat kürzlich das Anti-Krisen-Paket der römischen Regierung genehmigt, das die ursprünglichen Einschränkungen aufhebt.

    Somit kann auch 2009 und 2010 durch Sanieren viel Geld gespart werden. Für Gesamtsanierungen bestehender Gebäude, Wärmedämmungen an Außenmauern, Dach und Kellerdecke, für den Austausch von Fenstern und der alten Heizanlagen sowie für den Einbau einer Solaranlage für die Warmwasserbereitung können Privatpersonen und Unternehmen 55 Prozent der Kosten von der Steuer abschreiben.

    Besonders wichtig ist, dass die Geldmittel nicht - wie ursprünglich vorgesehen - nur begrenzt zur Verfügung stehen. Es ist sichergestellt, dass alle jene, die energetische Sanierungen durchführen, die Abschreibungen nutzen können.

    Zwei Neuerungen wurden für Sanierungsmaßnahmen, die 2009 und 2010 getätigt werden, eingeführt:


    Steuervergünstigung vom Staat, bei der Sie 55 Prozent der Kosten für energetisches Sanieren von der Einkommenssteuer (Irpef) abschreiben können.


    Die neuen Kriterien zur Energieförderung finden Sie unter www.provinz.bz.it/wasser-energie (nicht kumulierbar mit staatlicher Förderung).




    Laden Sie hier die Broschüre zum energetischen Sanieren herunter! (Größe 1,6 MB) - Stand: August 2008 (Achtung: seit August 2008 haben sich mehrere Änderungen bei den Förderungen ergeben).

    "Kosten für Techniker sind auch absetzbar"
    Thomas Schrentewein, Architekt und Experte auf dem Gebiet der Energiezertifikate, über die Kosten des Technikers. mehr
    "Handwerk kann 70 Prozent Skonto bieten"
    LVH-Direktor Hanspeter Munter über die bürokratischen Schritte, um die Förderungen zu erhalten. mehr
    "Auch die Umwelt sagt Dankeschön"
    Umwelt-Landesrat Michl Laimer zur Frage, warum eine Familie Tausende Euro ausgeben soll um ihr Haus zu sanieren. mehr
    "Über zehn Jahre alte Kondominien als Potential"
    Marco Lombardozzi,
    Vorsitzender des Verbandes der Kondominiums- und Gebäudeverwalter (ANACI), über die Sanierungen bei Kondominien. mehr